Kündigung

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

Ein Ausbildungsverhältnis zu kündigen, ist für den Arbeitgeber gar nicht einfach. Die Voraussetzungen für eine Kündigung des Ausbildungsvertrages bestimmen die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sowie die aktuelle deutsche Rechtsprechung. Unproblematisch ist eine Kündigung, die vor Beginn der Ausbildung erfolgt. Hier kann der Ausbildungsvertrag von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Erscheint der Auszubildende nicht zum Beginn seiner Ausbildung im Betrieb, kann der Arbeitgeber den Vertrag kündigen. Im Ausbildungsbildungsvertrag ist in der Regel eine Probezeit vereinbart, die mindestens einen Monat dauert; höchstens jedoch vier Monate. Während dieser Zeit ist auch eine Kündigung problemlos und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Probezeit

Schwieriger für den Arbeitgeber ist es, den Auszubildenden während der Ausbildung und nach der Probezeit zu kündigen. Will der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis beenden, muss er sich an die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes halten. Auch kann der Auszubildende gegen die Kündigung mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, seiner gewerkschaftlichen Vertretung oder gerichtlich vorgehen.

Ausbildungsvertrag durch Auflösungsvertrag beenden

Ist es aus welchen Gründen auch immer für Ausbilder und Auszubildenden nicht möglich, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen, ist ein Auflösungsvertrag eine Form, den Vertrag zu beenden. Der Auflösungsvertrag muss zwingend in schriftlicher Form geschlossen werden (§ 623 BGB; § 10 Abs. 2 BBiG). Den Zeitpunkt des Vertragendes bestimmen beide Parteien; eine Frist ist beim Auflösungsvertrag vom Gesetzgeber nicht vorgegeben.

Betrieb gibt Bedenkzeit

Kommt die Initiative für den Auflösungsvertrag vom ausbildenden Betrieb, ist dem Auszubildenden eine Bedenkzeit einzuräumen. Diese sollte ein bis zwei Arbeitstage nicht überschreiten. Arbeitgeber verhindern damit die Bedenken, dass sie den Jugendlichen überrumpelt haben und der Auflösungsvertrag damit wirkungslos ist. Sofern der Auszubildende minderjährig ist, haben seine gesetzlichen Vertreter, in den meisten Fällen sind es die Eltern, ein Mitspracherecht. Sie müssen der Auflösung des Ausbildungsverhältnisses zustimmen. Nach § 1629 Abs. 1 BGB sind die Eltern nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Daher ist auch die Unterschrift beider Elternteile notwendig, sofern nicht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Pflichten des AG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Auszubildenden auf die Konsequenzen des Auflösungsvertrags hinzuweisen. Ist der Azubi minderjährig, erhalten die Erziehungsberechtigten diese Informationen ebenfalls. Ein Auflösungsvertrag kann eine Sperrfrist bei der Arbeitsagentur zur Folge haben. Daneben sind die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes bei einem Auflösungsvertrag unbedeutend und kommen nicht zum Zug.
Der Jugendliche kann den Auflösungsvertrag nach § 123 BGB anfechten, ist jedoch für den vorgebrachten Tatbestand beweispflichtig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Berufsschule über das aufgelöste Ausbildungsverhältnis zu informieren. Weitere Informationen erhalten Sie bei Formblitz.