Ratgeber

Ein Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag ist eine beidseitige Willenserklärung, die zur Beendigung eines bestehenden Vertrages führt. Verbreitet sind Auflösungsverträge im Arbeitsrecht, kommen aber auch im Mietrecht und anderen Bereichen vor.

Auflösungsvertrag Arbeitsrecht

Mit einem Auflösungsvertrag umgehen Arbeitgeber der Kündigung für Arbeitnehmer. In der Regel versüßen sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Abfindung. Für Arbeitgeber haben Auflösungsverträge Vorteile; sie müssen sich nicht an die gesetzlichen Kündigungsfristen und Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes halten. Auch die Regeln des Schwerbehinderten- und Mutterschutzgesetzes sind mit der Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Auflösungsvertrag bedeutungslos. Weiterhin muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zwar über den Auflösungsvertrag informieren; dieser hat jedoch kein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Ein Auflösungsvertrag bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die möglichen Konsequenzen informieren. Eine Kündigungsfrist brauchen beide Parteien nicht einhalten, sondern beenden das Arbeitsverhältnis nach ihren Vorstellungen.

Aussicht eines anderen Arbeitsplatzes

Für den Arbeitnehmer bringt der Auflösungsvertrag einen Vorteil, wenn er einen anderen Arbeitsplatz in Aussicht hat. Ist dies nicht der Fall, kommen Konsequenzen auf ihn zu, insbesondere wenn er bei der Arbeitsagentur oder beim Jobcenter einen Antrag auf Arbeitslosengeld I oder II stellen muss. Versicherungstechnisch hat der Arbeitnehmer den Verlust seines Arbeitsplatzes selbst herbeigeführt und damit seine Arbeitslosigkeit ausgelöst. Ist der Zeitraum des mit dem Auflösungsvertrag bestimmten Ende des Arbeitsverhältnisses kürzer als eine ordentliche Kündigungsfrist, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von mindestens zwölf Wochen. Ausnahme ist, wenn ein wichtiger Grund für den Auflösungsvertrag vorliegt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer auch ohne Auflösungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt gekündigt worden wäre. In diesem Falle gibt es keine Sperrzeit.

Sperrzeit

Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, tritt die Sperrzeit ein. Grundsätzlich beträgt diese zwölf Wochen, darf jedoch nicht geringer sein als ein Viertel der Dauer des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise Anspruch auf eine Zahlung von Arbeitslosengeld I von 18 Monaten, so beträgt die Sperrzeit 4,5 Monate. Bevor Arbeitnehmer unter einem Auflösungsvertrag ihre Unterschrift setzen, sollten sie sich bei Formblitz über die Konsequenzen informieren.

Auflösungsvertrag Mietverhältnis

Auch ein Mietverhältnis können die Vertragsparteien ohne Einhaltung der Kündigungsfrist mit einem Auflösungsvertrag beenden. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn der Mieter einen neuen Arbeitsplatz findet, der in einer anderen Stadt oder im Ausland ist. Auch wenn sie die Mietgemeinschaft trennt oder die Eheleute sich scheiden lassen und ausziehen wollen, ist ein Auflösungsvertrag vorteilhaft. Die verbleibende Mietpartei übernimmt die Haftung für Schäden und führt den Mietvertrag weiter.  Weitere Informationen erhalten Sie bei Formblitz.