Auflösungsvertrag

Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, bedarf es einer Kündigung. Eine für den Arbeitgeber komfortablere Form ist der Auflösungsvertrag, der ebenfalls den Arbeitsvertrag beendet. Während eine Kündigung an Kündigungsfristen gebunden ist; kann der Auflösungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis zu einem vereinbarten Zeitpunkt beenden. Mit einem Auflösungsvertrag kann der Arbeitgeber jedes Arbeitsverhältnis beenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitnehmer handelt, die unkündbar sind, wie dies beispielsweise im öffentlichen Dienst der Fall sein kann (Beamte). Die Art des Arbeitsvertrags ist ebenfalls bedeutungslos. Auflösungsverträge gibt es bei befristeten Arbeitsverträgen, Dauerarbeitsverhältnissen und Probearbeitsverhältnissen. Bei einem Auflösungsvertrag fallen neben der Kündigungsfrist auch die Schutzvorschriften weg, die das Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutz- und Schwerbehindertengesetz vorsehen. Jeder Auflösungsvertrag bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform.

Beim Auflösungsvertrag kann das Ende des Arbeitsverhältnisses frei vereinbart werden. Dies kann eine Beendigung des Vertrags mit

• sofortiger Wirkung
• zu einem bestimmten Zeitpunkt

Sonderfälle

oder in Sonderfällen auch rückwirkend sein. Eine rückwirkende Vereinbarung kann zustande kommen, wenn der Arbeitnehmer lange Zeit krank ist oder war, der Rentenbescheid zu spät einging, ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich getroffen wurde.
Anfechtung des Auflösungsvertrags

Anfechtung

Auch wenn der Arbeitnehmer den Auflösungsvertrag unterschrieben hat, kann er ihn nach §§ 119, 123 BGB anfechten. Dafür müssen jedoch Gründe vorliegen wie beispielsweise Irrtum über Inhalt, Drohung oder Täuschung durch Arbeitgeber. Will der Arbeitnehmer den Auflösungsvertrag anfechten, liegt die Beweislast bei ihm. Einfach ist die Anfechtung des Auflösungsvertrags für den Arbeitnehmer nicht, da er in der Regel weder Zeugen noch schriftliche Dokumente vorlegen kann, die den vorgebrachten Tatbestand dokumentieren.

Sozialrechtliche Konsequenzen

Hat der Arbeitnehmer den Auflösungsvertrag unterschrieben und keinen neuen Arbeitsplatz gefunden, beantragt er Arbeitslosengeld. Wurde der Auflösungsvertrag ohne wichtigen Grund und / oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist abgeschlossen, hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, was wiederum ein versicherungswidriges Verhalten ist. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III, die in der Regel zwölf Wochen dauert. In dieser Zeit erhält der Antragsteller kein Arbeitslosengeld. Außerdem wird seine Anspruchsdauer gekürzt um mindestens ein Viertel der Zeit, die er ohne Auflösungsvertrag gehabt hätte. Diese Maßnahmen sieht der § 128 SGB III vor.

Anspruch auf ALG?

Geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate hat. Von diesen 18 Monaten werden 4,5 Monate (ein Viertel) abgezogen. Es verbleiben 13,5 Monate, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Auszahlung verzögert sich jedoch um die Sperrzeit von zwölf Wochen. Bevor Sie unterschreiben, informieren Sie sich bei Formblitz.