Nachwirkungen des Auflösungsvertrages

Fallen im Betrieb Arbeitsplätze weg, versuchen Arbeitgeber Kündigungen zu umgehen, indem sie den betroffenen Arbeitnehmern Auflösungsverträge anbieten. Damit denen die Unterschrift leichter fällt, locken Arbeitgeber mit Abfindungen. Die Mitarbeiter sehen in der Regel nur die Summe, die sie erhalten sollen und unterschreiben. An die Folgen, die nach dem letzten Arbeitstag im Betrieb auf sie zukommen, denken sie meist nicht.

Was bewirkt ein Auflösungsvertrag

Ein Auflösungsvertrag kommt nur zustande, wenn sich beide Parteien – in diesem Fall Arbeitgeber und Arbeitnehmer – einig sind und das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt als beendet erklären. In den Augen und nach dem dritten Sozialgesetzbuch haben Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht. Sie haben nach dem geltenden Versicherungsrecht rechtswidrig gehandelt und erhalten in der Regel eine Sperrfrist. Während dieser Zeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I.

Sperrzeit

Üblicherweise beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen. Sie darf jedoch nicht weniger Zeit andauern, als ein Viertel der Anspruchsdauer, die Ihnen ohne Auflösungsvertrag zugestanden hätte. Beispiel: Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 18 Monate. Damit beträgt die Sperrfrist nicht mehr zwölf Wochen, sondern 4,5 Monate.

Sperrfrist

Die Sperrfrist entfällt, wenn für den Auflösungsvertrag ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser kann sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie auch ohne Auflösungsvertrag, allerdings mit einer ordentlichen Kündigung entlassen hätte. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch beim Auflösungsvertrag eine Kündigungsfrist eingehalten wurde. Diese Frist ergibt aus dem Vertragsdatum und dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitsagentur prüft hier sehr genau und berücksichtigt individuelle Besonderheiten

Abfindung und Auflösungsvertrag

Kommt es im Unternehmen zu betriebsbedingten Kündigungen und bietet der Arbeitgeber im Zuge dessen Auflösungsverträge an, dann beinhalten diese in der Regel Abfindungen. Die Höhe der Abfindungen sollte mit § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz analog gehen. Das Gesetz billigt dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttogehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit zu. Entspricht die sich daraus ergebende Summe der Empfehlung des Kündigungsschutzgesetzes, geht die Arbeitsagentur davon aus, dass für den Auflösungsvertrag ein wichtiger Grund vorliegt; die Sperrfrist entfällt in diesem Fall.

Zwölf Wochen Sperre bei der Agentur für Arbeit möglich

Fällt die Abfindung höher aus und liegt kein wichtiger Grund für den Abschluss eines Auflösungsvertrages vor, dann verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrfrist von mindestens zwölf Wochen. Ist die Zeit zwischen dem Datum des Auflösungsvertrags und dem Vertragsende geringer als die bei einer ordentlichen Kündigung, folgt der Sperrfrist eine Ruhezeit. Diese ist abhängig von Höhe der Abfindung und der Kündigungsfrist. Sie dauert höchstens ein Jahr ($ 158 SGB III). Während dieser Zeiten haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mehr Informationen finden Sie bei Formblitz.